Verbotene Gegenstände
Was Sie nicht mitnehmen dürfen
Aus ersichtlichen Gründen ist die Mitnahme der folgenden Artikel in die Sicherheitszone bzw. in das Flugzeug verboten.
Gepäck im Frachtraum
Folgende Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in ihrem aufgegebenen Gepäck in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:
- Sprengstoffe, einschließlich Zünder, Zündschnüre, Granate und Minen
- Gas – Propan, Butan
- Brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Kraftstoffe und Methanol
- Brennbare Feststoffe und reaktive Substanzen, einschließlich Magnesium, Feuer Entzünder, Feuerwerkskörper, Signal Raketen
- Oxidierende Stoffe und organische Peroxyde, einschließlich Bleiche, Karosserie Reparatur Komponente
- Toxische oder infektiöse Substanzen, einschließlich Rattengift, verseuchtes Blut
- Radioaktive Materialien, z.B. medizinische und kommerzielle Isotope
- Ätzende Substanzen, einschließlich Quecksilber, Fahrzeug Batterien
- Komponente von Fahrzeug-Kraftstoffzufuhr-Systemen welche Kraftstoffe enthalten haben
Die oben genannten Artikel und Substanzen können jedoch in den Gepäckräumen von Passagierflugzeugen transportiert werden, vorausgesetzt, dass sie ordnungsgemäß angemeldet, verpackt und gekennzeichnet wurden, entsprechend den Vorschriften und Bedingungen zum Lufttransport wie in den letzten anwendbaren IATA Gefahrgutbestimmungen veröffentlicht. Diese Sendungen werden als Fracht betrachtet.
Zusätzliche Informationen zu verbotenen Gegenständen sind im „Airline Security Manual“ Kapitel 4, § 4.3 „Screening of cabin baggage“ und Kapitel 5, § 5.3. „Screening of hold baggage“ sowie im Kapitel 14 „Verbotene Gegenstände“ veröffentlicht.
Gewehre , Feuerwaffen und Waffen
Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:
- alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.)
- Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen
- Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte)
- Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen
- Signalpistolen
- Startpistolen
- Spielzeugpistolen aller Art
- Druckluftwaffen
- Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistolen
- Armbrüste
- Katapulte
- Harpunen und Harpunenabschussgeräte
- Viehtötungsapparate
- Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z. B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte
- Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren
Spitze / scharfe Waffen und scharfe Objekte
Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
- Äxte und Beile
- Pfeile und Wurfpfeile
- Kanthaken
- Harpunen und Speere
- Eispickel
- Schlittschuhe
- alle Feststell- oder Springmesser, ungeachtet der Klingenlänge
- Messer, einschließlich Ritualmesser, mit Klingenlänge über 6 cm, aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen und/oder durch luxemburgische Gesetzgebung verboten
- Fleischerbeile
- Macheten
- Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette)
- Säbel, Schwerter und Degen
- Skalpelle
- Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm
- Ski- und Wanderstöcke
- Wurfsterne
- Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z. B. Bohrer
- Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Hammer, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen
Stumpfe Instrumente
Jeder stumpfe Gegenstand, der Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:
- Baseball- und Softball-Schläger
- Keulen oder Schlagstöcke — fest oder biegsam (z. B. Knüppel, Gummiknüppel und –stöcke)
- Cricketschläger
- Golfschläger
- Hockeyschläger
- Lacrosseschläger
- Kajak- und Kanupaddel
- Skateboards
- Billiard- oder Snookerstöcke
- Angelruten
- Kampfsportausrüstung, z. B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasaunts
Sprengstoffe und brennbare Stoffe
Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit der Fluggäste oder der Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:
- Munition
- Sprengkapseln
- Detonatoren und Zünder
- Sprengstoffe und Explosivkörper
- Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern
- Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände
- Granaten aller Art
- Gas und Gasbehälter, z. B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff, in großen Mengen
- Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk („party poppers“) und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen)
- Überallzündhölzer
- Rauchkanister oder Rauchpatronen
- brennbare flüssige Kraftstoffe, z. B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol
- Farbe in Sprühdosen
- Terpentin und Farbverdünner
- alkoholische Getränke von mehr als 70 % vol.
Chemische und toxische Stoffe
Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit der Fluggäste oder der Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie des Eigentums darstellen, einschließlich:
- Säuren und Basen, z. B. Batterien, die auslaufen können
- ätzende oder bleichende Stoffe, z. B. Quecksilber, Chlor
- Abwehr- oder Betäubungssprays — z. B. Mace, Pfefferspray, Tränengas
- radioaktives Material, z. B. medizinische oder gewerbliche Isotope
- Gifte
- infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z. B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren
- spontan entzündliches oder brennbares Material
- Feuerlöscher
Flüssigkeiten
Seit dem 6. November 2006 müssen sich im Handgepäck mitgeführte Flüssigkeiten in separaten Behältnissen befinden, wobei die jeweilige Höchstmenge 100 ml beträgt. Jedes Behältnis muss in eine verschließbare Plastiktüte verpackt sein, deren Füllvolumen nicht höher als 1 Liter liegen darf. Diese Tüte – beispielsweise ein Gefrierbeutel – muss bei der Sicherheitskontrolle vorgezeigt werden.
Als Flüssigkeit werden angesehen:
- Wasser und andere Getränke
- Suppen
- Sirups
- Parfums
- Gels (inklusive Haar- und Duschgels)
- Pasten (auch Zahnpasta)
- Cremes
- Lotionen und Öle
- Sprays
- Flüssigkeiten in Druckbehältern wie Rasierschaum
- Deodorants sowie halbflüssige Mischsubstanzen
Ausnahmen
können gewährt werden, wenn die Flüssigkeit:
- während der Reise verwendet wird und entweder für medizinische oder spezielle diätetische Zwecke gebraucht wird, einschließlich Babynahrung. Erforderlichenfalls muss der Fluggast in der Lage sein, die Authentizität der Flüssigkeit, für die eine Ausnahme gewährt wurde, nachzuweisen, oder
- auf der Luftseite hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, erworben wurde, sofern die Verkaufsstelle genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf diesem Flughafen enthält, oder
- im Sicherheitsbereich des Flughafens erworben wurde, sofern die Verkaufsstelle genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, oder
- auf einem anderen Gemeinschaftsflughafen erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf der Luftseite jenes Flughafens enthält, oder
- an Bord eines Luftfahrzeuges eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag an Bord jenes Luftfahrzeuges enthält, oder
- von Verkaufsstellen stammt, die sich in einem Flughafen in einem in Anlage 1 angeführten Drittland in einem luftseitigen Bereich hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, oder in einem Sicherheitsbereich befinden. Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 genannten Verfahren beschließen, einen Flughafen eines Drittlandes in Anlage 1 aufzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- das Drittland ist für die gute Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bekannt und
- die Kommission hat nach einer Überprüfung festgestellt, dass:
- das Drittland zufrieden stellende Normen für Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr anwendet und
- auf dem Flughafen Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, die den in Punkt 2.3.3 dieses Anhangs und in Punkt 2.3.6 der Entscheidung der Kommission vom 8. August 2008 (1) dargelegten gleichwertig sind, und
- die empfohlenen Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für Sicherheitskontrollen für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Gels und Aerosolen am Flughafen, wie im Anhörungsschreiben vom 1. Dezember 2006 (Ref.: AS 8/11-06/100 Vertraulich) und im Anhörungsschreiben vom 30. März 2007 (Ref.: AS 8/11-07/26 Vertraulich) festgelegt, oder im Falle manipulationssicherer Taschen gleichwertige Spezifikationen umgesetzt werden, und
- die manipulationssichere Tasche, in der sich die Flüssigkeit befindet, einen hinreichenden Nachweis darüber aufweist, dass der Kauf innerhalb der vorherigen sechsunddreißig Stunden auf der Luftseite des Drittlandflughafens erfolgte.
Andere Artikel
Wie Eisstecher, Wanderstäbe, Handrasierer, scharfe Scheren, welche generell nicht als tödlich angesehen werden, aber die trotzdem als Waffen gebraucht werden können, sowie Spielzeug oder gefälschte Waffen oder Granate
Tödliche Waffen und ähnliche Artikel
Artikel jeglicher Art, welche vernünftigerweise den Anschein erwecken können, dass es sich um tödliche Waffen handelt, einschließlich aber nicht begrenzt auf Artikel welche Explosivstoffen ähneln oder andere Artikel welche mit Waffen oder gefährlichen Objekten verwechselt werden können.
Bei Attentaten benützte chemische oder biologische Artikel
Die Möglichkeit von chemischen oder biologischen Attentaten beinhaltet den Gebrauch von chemischen und biologischen Wirkstoffen um diese illegalen Taten zu begehen. Diese gesetzlich geregelten chemischen oder biologischen Substanzen beinhalten insbesondere: Senfgas oder Schwefel, Vx, Chlor, Sarin Gas, Zyanid, Anthrax, Botulinium, Pocken, Tularämie und hämorrhagisches Fieber.
Artikel welche die Eigenschaften von chemischen oder biologischen Substanzen aufweisen oder den Verdacht auf solche Substanzen erwecken, müssen sofort dem Flughafenbetreiber, der Flugbehörde, der Polizei oder der Zollbehörde und der Militärbehörde gemeldet werden damit diese Substanzen von den öffentlich zugänglichen Bereichen des Flughafens isoliert werden können.
Chemische und biologische Substanzen, die bei Attentaten verwendet wurden
Die nach wie vor bestehende Gefahr von biologischen oder chemischen Attentaten bringt ein Verbot der Mitnahme chemischer und biologischer Substanzen mit sich. Hierbei handelt es sich um: Senfgas oder Schwefel, Vx, Chlor, Sarin-Gas, Zyanid, Anthrax, Botulinium, Pocken-Erreger sowie die Erreger von Tularämie und hämorrhagisches Fieber.
Wenn ein Artikel Verdacht errecht, werden ungehend die zuständige Flughafenbehörde, die Luftfahrtbehörde, die Polizei – sprich: der Zoll – sowie die Armee informiert, um die jeweilige Substanz zu entfernen.


