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Allgemeine Beförderungsbedingungen

 

Artikel 1: Definitionen

 

Sofern der Kontext es nicht anders erfordert oder es anderweitig ausdrücklich vorgesehen ist, haben im Rahmen dieser Bedingungen die folgenden Begriffe die ihnen jeweils zugewiesene Bedeutung, das heißt:

 

Abkommen

Bezeichnet, soweit zutreffend: 
(a) das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr; 
(b) das Haager Protokoll vom 28. September 1955, mit dem das Warschauer Abkommen geändert wurde; 
(c) das Zusatzabkommen von Guadalajara vom 18. September 1961; 
(d) die Montrealer Protokolle 1, 2 und 4 (1975), mit denen das Warschauer Abkommen geändert wurde; 
(e) das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr. 

 

Airline-Code

Bezeichnet die zwei Zeichen oder drei Buchstaben, die die jeweiligen Fluggesellschaften identifizieren und die auf dem Flugschein angegeben sind.

 

Aufgegebenes Gepäck

Bezeichnet Gepäck, für das die Luftfahrtgesellschaft die alleinige Obhut übernimmt und für das eine Gepäckidentifizierungsmarke ausgestellt wurde.

 

Beförderungsbedingungen

Bezeichnet die hier vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

 

Beförderungsvertrag 

Bezeichnet die Erklärungen und Bestimmungen, die auf dem Flugschein oder dem Reiseplan angegeben sind, als solche gekennzeichnet sind und diese Beförderungsbedingungen sowie Mitteilungen an die Fluggäste enthalten.

 

Bevollmächtigter Agent

Bezeichnet einen Vertreter für den Verkauf von Passagierflugscheinen, der von uns ordnungsgemäß beauftragt wurde, uns beim Verkauf von Lufttransporten im Rahmen unserer Dienstleistungen zu vertreten.

 

Chartervertrag

Bezeichnet die Vereinbarung, in deren Rahmen Dritte mit dem Fluggast Verträge abgeschlossen haben (z. B. ein Reiseveranstalter) und die Luftfahrtgesellschaft mit der Durchführung der gesamten oder eines Teils der Beförderung des Fluggastes im Zusammenhang mit Pauschalreisen, Pauschalurlaub und Pauschaltouren, auch gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie, beauftragen. Die „vertragsgemäße Luftfahrtgesellschaft“ ist in diesem Zusammenhang der Charterer oder Reiseveranstalter, der in seiner Eigenschaft als Auftraggeber einen Chartervertrag abschließt.

 

Code-Sharing

Bezeichnet die Beförderung auf dem Luftweg, die von einer anderen Luftfahrtgesellschaft durchgeführt wird als im Flugschein angegeben.

 

Coupon

Bezeichnet sowohl einen Flugcoupon in Papierform als auch einen elektronischen Coupon, der den Fluggast berechtigt, mit dem darauf angegebenen Flug zu reisen.

 

Elektronischer Coupon

Bezeichnet einen in der Datenbank von Luxair gespeicherten elektronischen Flugcoupon oder ein anderes Wertdokument.

 

Elektronischer Flugschein

Bezeichnet den Flugschein, der von der Luftfahrtgesellschaft oder auf deren Anfrage von einem computergesteuerten Reservierungssystem gespeichert wurde und der durch den Reiseplan, den elektronischen Flugcoupon oder ein anderes Dokument mit gleichem Wert, das von der Luftfahrtgesellschaft auf ihren Namen ausgestellt wurde, bestätigt wird.

 

Fluggast, Fluggäste, „Sie“, „Ihr/e“, „Ihnen“

Bezeichnet jede Person, die in Besitz eines Flugscheins ist, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder, und die mit dem Flugzeug befördert wird oder befördert werden soll.

 

Fluggastcoupon/Fluggastquittung

Bezeichnet den Teil des Flugscheins, der von der Luftfahrtgesellschaft oder in ihrem Namen ausgestellt wird, als solcher gekennzeichnet ist und vom Fluggast aufbewahrt werden muss.

 

Fluggast mit eingeschränkter Mobilität (oder behinderte Person)

Bezeichnet jede Person, deren Mobilität bei der Nutzung von Verkehrsmitteln aufgrund einer körperlichen Behinderung (der Sinnesorgane oder des Bewegungsapparats, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Behinderung oder Beeinträchtigung oder einer anderen Ursache infolge einer Behinderung oder des Alters eingeschränkt ist und deren Situation entsprechende Aufmerksamkeit und die Anpassung der allen Fluggästen angebotenen Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse erfordert.

 

Flugcoupon

Bezeichnet den Teil des Flugscheins, der den Vermerk „Berechtigt zur Beförderung“ trägt, beziehungsweise im Falle eines elektronischen Flugscheins den elektronischen Coupon, und der die einzelnen Orte angibt, zwischen denen Sie zur Beförderung berechtigt sind.

 

Flugschein

Bezeichnet entweder das Dokument mit der Aufschrift „Flugschein und Gepäckschein“ oder den elektronischen Flugschein, jeweils von Luxair oder im Namen von Luxair ausgestellt, das den Beförderungsvertrag, Hinweise und Coupons beinhaltet.

 

Gepäck

Bezeichnet sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck, sofern nicht anders angegeben.

 

Gepäckanhänger

Bezeichnet den Teil der Gepäckidentifizierungsmarke, der am aufgegebenen Gepäck angebracht wird.

 

Gepäckidentifizierungsmarke 

Bezeichnet ein von der Luftfahrtgesellschaft ausgestelltes Etikett, das ausschließlich dazu dient, aufgegebenes Gepäck zu identifizieren. Dieses Etikett umfasst einen Teil, der am Gepäck befestigt wird („Gepäckanhänger“) und einen anderen Teil, der dem Fluggast zur Identifizierung dieses Gepäcks ausgehändigt wird („Gepäckschein“).

 

Gepäckschein

Bezeichnet den Teil der von der Luftfahrtgesellschaft für den Fluggast ausgestellten Gepäckidentifizierungsmarke, der sich auf die Beförderung von aufgegebenem Gepäck bezieht.

 

Höhere Gewalt

Dies sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die außerhalb der Kontrolle der genannten Partei liegen und deren Folgen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

 

Luftfahrtgesellschaft

Bezeichnet Luxair oder eine andere Luftfahrtgesellschaft, deren Airline-Code auf dem Flugschein des Fluggastes oder auf einem Zusatzflugschein erscheint.

 

Luxair, „Wir“, „Unser/e“ und „Uns“

Bezeichnet das Unternehmen Luxair, Société Luxembourgeoise de Navigation Aérienne S.A., eine Aktiengesellschaft (société anonyme), die nach Luxemburger Recht gegründet worden ist und fortbesteht, mit eingetragenem Sitz an der Adresse 25 rue Gabriel Lippmann, L-5365 Munsbach, und Postanschrift in L-2987 Luxemburg, eingetragen im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister unter Nummer B 4109.

 

Meldeschlusszeit(en)

Bezeichnet die von der Fluggesellschaft festgelegte Frist, innerhalb derer der Fluggast die Check-in-Formalitäten abgeschlossen und seine Bordkarte erhalten haben muss.

 

Nicht aufgegebenes Gepäck

Bezeichnet sämtliches Gepäck mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks. Dieses Gepäck verbleibt in der Obhut des Fluggastes.

 

Reiseplan

Bezeichnet ein Reisedokument oder -dokumente, die Luxair an Fluggäste aushändigt, die mit elektronischen Flugscheinen reisen, und die den Namen des Fluggastes, Fluginformationen und weitere reisebezogene Hinweise enthalten. Dieses Dokument ist vom Fluggast aufzubewahren und während der gesamten Reise mitzuführen.

 

Schaden

Schließt Tod, Verwundung oder Körperverletzung eines Fluggastes, Verlust, teilweisen Verlust oder andere Schäden ein, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von Luxair durchgeführten Beförderung oder anderen damit verbundenen Dienstleistungen ergeben.

 

Sonderziehungsrecht (SZR)

Bezeichnet eine Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF), deren Wert vom IWF regelmäßig auf der Grundlage der notierten Preise mehrerer Währungen festgelegt wird.

 

Steuern

Bezeichnet die Gebühren, Steuern und Abgaben, die von Regierungen, einem Flughafenbetreiber oder einer anderen Behörde erhoben werden.

 

Tage

Bezeichnet Kalendertage, die alle sieben Tage der Woche umfassen: bei Benachrichtigungen wird der Tag, an dem eine Benachrichtigung versandt wird, nicht mitgerechnet; und bei der Feststellung der Gültigkeitsdauer eines Flugscheins wird der Tag der Ausstellung des Flugscheins oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet.

 

Tarife 

Bezeichnet den Tarif für eine vom Fluggast reservierte Reise in einer Buchungsklasse für bestimmte Strecken, Flüge und gegebenenfalls Daten. Die Tarife beinhalten außerdem Steuern, wenn dies nach geltendem Recht erforderlich ist.

 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Hierunter versteht man die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

 

Zusatzflugschein

Bezeichnet einen oder mehrere zusätzliche Flugscheine, die zur Abdeckung Ihrer gesamten Reise unter derselben Reservierung ausgestellt werden. Diese werden als Zusatzflugscheine bezeichnet und stellen zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag dar.

 

Zwischenlandung

Ist eine planmäßige Landung auf Ihrer Reise an einem Ort zwischen Abflug- und Bestimmungsort.

 

Artikel 2: Anwendungsbereich

 

2.1 Allgemeine Bestimmungen

 

(a) Diese allgemeinen Bedingungen enthalten die Beförderungsbedingungen, auf welche im Flugschein Bezug genommen wird. Mit Ausnahme der in den Artikeln 2.2, 2.3 und 2.5 genannten Bestimmungen gelten unsere Beförderungsbedingungen nur für Flüge oder Flugsegmente, bei denen unser Name oder Airline-Code (LG) in der Carrier-Spalte auf dem Flugschein für den jeweiligen Flug oder das betreffende Flugsegment angegeben ist.

 

b) Diese Beförderungsbedingungen wurden gemäß dem Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999 und dem geltenden europäischen und luxemburgischen Recht aufgestellt.

 

2.2 Charterbetrieb

 

Wenn die Beförderung gemäß einem Chartervertrag durchgeführt wird, sind diese Beförderungsbedingungen nur in dem Umfang anwendbar, in dem sie durch Verweis oder sonstige Bezugnahme in den Chartervertrag oder den Flugschein einbezogen werden.

 

2.3 Code-Sharing

 

Bei einigen Diensten haben wir Vereinbarungen mit anderen Luftfahrtgesellschaften getroffen, die als „Code-Sharing“ bekannt sind. Das bedeutet, dass selbst dann, wenn Sie bei uns reserviert haben und im Besitz eines Flugscheins sind, auf dem unser Name oder Airline-Code (LG) als Luftfahrtgesellschaft angegeben ist, eine andere Luftfahrtgesellschaft das Flugzeug betreiben kann. In diesem Fall werden wir Sie zum Zeitpunkt Ihrer Reservierung über die Luftfahrtgesellschaft informieren, die das Flugzeug betreibt.

 

Für Code Sharing-Dienste auf Flügen, die von einer anderen Luftfahrtgesellschaft durchgeführt werden, gelten die vorliegenden Beförderungsbedingungen. Die Code Sharing-Partner haben jedoch möglicherweise Bedingungen, die für den Betrieb ihrer eigenen Flüge gelten und die von den Beförderungsbedingungen von Luxair für Flüge von Luxair abweichen können. Diese von anderen Code Sharing-Partnern aufgestellten Beförderungsbedingungen können aus diesem Grund zusätzlich zu den vorliegenden Beförderungsbedingungen gelten und sind somit Bestandteil des Beförderungsvertrages.

 

Sie sollten die Bedingungen für Flüge, die von einer anderen Luftfahrtgesellschaft im Rahmen einer Code Sharing-Vereinbarung durchgeführt werden, zur Kenntnis nehmen und sich z. B. mit den Check-in-Zeiten, Anforderungen und Richtlinien für die Beförderung von unbegleiteten Minderjährigen, die Beförderung von Tieren, die Verweigerung der Beförderung, Sauerstoffgeräte, betriebliche Unregelmäßigkeiten, Entschädigungen bei Nichtbeförderung und Gepäck usw. vertraut machen.

 

2.4 Informationen über die Identität der ausführenden Luftfahrtgesellschaft

 

Bei der Reservierung informiert Sie der Vertragspartner für den Lufttransport über die Identität des oder der ausführenden Luftfahrtunternehmen(s). Wenn die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Reservierung noch nicht bekannt ist, wird Ihnen der Vertragspartner für den Lufttransport diese Informationen so schnell wie möglich und spätestens beim Check-in oder, sofern es sich um einen Anschlussflug ohne erforderliches Check-in handelt, beim Boarding zur Verfügung stellen.

 

2.5 Übergeordnetes Recht

 

Diese Beförderungsbedingungen finden Anwendung, sofern sie nicht im Widerspruch zu geltendem Recht stehen und dieses nicht durch eine Vereinbarung der Parteien aufgehoben werden kann, sodass die Gesetze Vorrang haben. Sollte eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen nach geltendem Recht unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.

 

2.6 Bedingungen haben Vorrang vor Vorschriften

 

Soweit in diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, haben diese Beförderungsbedingungen im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Beförderungsbedingungen und anderen Vorschriften von Luxair zu bestimmten Teilaspekten Vorrang.

 

Artikel 3: Flugscheine

 

3.1 Allgemeine Bestimmungen

 

3.1.1 Der Flugschein stellt einen eindeutigen Nachweis für den Beförderungsvertrag zwischen uns und dem im Flugschein genannten Fluggast dar. Der Beförderungsdienst wird nur für den im Flugschein genannten Fluggast angeboten. Luxair behält sich das Recht vor, die Ausweispapiere von Fluggästen zu überprüfen. Fluggäste müssen Luxair jederzeit während der Reise einen Nachweis ihrer Identität sowie der Identität derjenigen, für die sie verantwortlich sind, erbringen können.

 

3.1.2 Ein Flugschein ist nicht übertragbar. Wenn eine Person mit einem Flugschein reist und diesen Flugschein zur Beförderung oder Rückerstattung vorlegt, übernimmt Luxair keine Haftung, wenn Luxair die Person, die den Flugschein vorlegt, in gutem Glauben befördert oder ihr eine Rückerstattung leistet.

 

3.1.3 Flugscheine können zu ermäßigten Tarifen verkauft werden und können daher teilweise oder vollständig nicht erstattungsfähig/nicht änderbar sein. Es liegt in der Verantwortung des Fluggastes, bei der Reservierung die geltenden Bedingungen für die Nutzung des Flugscheins zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls eine entsprechende Versicherung abzuschließen, um sich gegen Umstände zu schützen, unter denen er seine Reise stornieren muss.

 

3.1.4 Verfügt ein Fluggast über einen ermäßigten Flugschein gemäß Artikel 3.1.3, den er aus Gründen höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht genutzt hat, werden wir dem Fluggast, sofern dieser uns unverzüglich darüber informiert und einen entsprechenden Nachweis vorlegt, nach eigenem Ermessen Folgendes anbieten: entweder (i) eine Gutschrift des nicht erstattungsfähigen Betrags des Tarifs für zukünftige Reisen im Rahmen unserer Dienstleistungen, gültig für ein Jahr, oder (ii) eine Rückerstattung des Teils des Tarifs, der in der Regel nicht erstattungsfähig ist, innerhalb einer angemessenen Frist. In beiden Fällen sind wir berechtigt, eine Verwaltungsgebühr einzubehalten.

 

3.1.5 Der Flugschein ist und bleibt zu jeder Zeit Eigentum der ausstellenden Luftfahrtgesellschaft. Der Flugschein ist der wichtigste Nachweis für den Beförderungsvertrag zwischen Luxair und dem Fluggast. Der im Flugschein enthaltene Beförderungsvertrag bildet eine Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen.

 

3.2 Voraussetzungen für den Flugschein 

 

Außer im Falle eines elektronischen Flugscheins haben Sie keinen Anspruch auf Beförderung auf einem Flug, es sei denn, Sie legen einen gültigen, auf Ihren Namen ausgestellten Flugschein vor, der den Flugcoupon für diesen Flug und alle anderen nicht verwendeten Flugcoupons sowie den Fluggastcoupon enthält. Darüber hinaus haben Sie keinen Anspruch auf Beförderung, wenn der vorgelegte Flugschein beschädigt ist oder wenn er von einer anderen Person als von uns oder unseren bevollmächtigten Agenten geändert oder modifiziert wurde. Im Falle eines elektronischen Flugscheins haben Sie keinen Anspruch auf Beförderung auf einem Flug, es sei denn, Sie legen einen eindeutigen Identitätsnachweis vor und es wurde ein gültiger elektronischer Flugschein ordnungsgemäß in Ihrem Namen ausgestellt.

 

3.3 Verlust des Flugscheins

 

3.3.1 Im Falle von Verlust oder Beschädigung eines Flugscheins im Ganzen oder eines Teils davon oder bei Nichtvorlage eines Flugscheins, der den Fluggastcoupon und alle unbenutzten Flugcoupons enthält, werden wir auf Ihren Wunsch hin diesen Flugschein oder einen Teil davon durch die Ausstellung eines neuen Flugscheins ersetzen, sofern es zu diesem Zeitpunkt leicht nachprüfbar ist, dass ein für den/die betreffenden Flug(e) gültiger Flugschein ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Wir können dafür eine Verwaltungsgebühr erheben, werden den ursprünglichen Tarif jedoch nicht erneut berechnen. Wir können von Ihnen verlangen, sich nach unserem Ermessen zu verpflichten, uns den Preis des Ersatztickets zu erstatten, falls und insoweit der verlorene Flugschein oder der Flugcoupon von einem Dritten zum Zwecke der Beförderung oder einer Rückerstattung verwendet wird.

 

3.3.2 Liegen die entsprechenden Nachweise nicht vor oder unterzeichnen Sie diese Verpflichtung nicht, kann die den neuen Flugschein ausstellende Luftfahrtgesellschaft verlangen, dass Sie den vollen Preis für ein Ersatzticket zahlen, vorbehaltlich einer Rückerstattung, wenn die ursprüngliche ausstellende Luftfahrtgesellschaft davon überzeugt ist, dass der verlorene oder beschädigte Flugschein vor Ablauf seiner Gültigkeit nicht benutzt wurde. Wenn Sie den ursprünglichen Flugschein nach dem Auffinden vor Ablauf seiner Gültigkeit an die Luftfahrtgesellschaft übergeben, die den neuen Flugschein ausstellt, erfolgt zeitgleich damit die vorstehend genannte Rückerstattung.

 

3.3.3 Ein Flugschein stellt einen gewissen Wert dar, und Sie sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihn zu schützen und sicherzustellen, dass er nicht verloren geht oder gestohlen wird.

 

3.4 Gültigkeitsdauer 

 

3.4.1 Sofern im Flugschein, in den vorliegenden Beförderungsbedingungen oder in einer anwendbaren Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist (was die Gültigkeit eines Flugscheins einschränken kann, wobei die Einschränkung in diesem Fall auf dem Flugschein angezeigt ist), ist ein Flugschein gültig für:

 

(a) Ein Jahr ab dem Tag der Ausstellung; oder

 

(b) Vorbehaltlich der ersten Reise, die innerhalb eines Jahres ab dem Ausstellungsdatum stattfindet, ein Jahr ab dem Datum der ersten Reise gemäß dem Flugschein.

 

3.4.2 Wenn Sie innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins daran gehindert werden, die Reise anzutreten, weil wir eine Reservierung nicht bestätigen können, wird die Gültigkeitsdauer dieses Flugscheins auf das erste mögliche Datum verlängert, an dem wir Ihre Reservierung bestätigen können, oder Sie haben Anspruch auf eine Rückerstattung gemäß Artikel 10.

 

3.4.3 Wenn Sie nach Antritt Ihrer Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, Ihre Reise während der Gültigkeitsdauer des Flugscheins fortzusetzen, verlängern wir die Gültigkeit des Flugscheins bis zu dem Tag, an dem Sie wieder reisefähig sind, oder bis zu einem späteren Zeitpunkt des ersten verfügbaren Fluges, gegen Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests, in dem die gesundheitlichen Gründe angegeben sind, die Sie an der Fortsetzung Ihrer Reise gehindert haben, und vorausgesetzt, dass diese gesundheitlichen Gründe bei der Reservierung nicht bereits bekannt waren. Die genannte Verlängerung beginnt erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Reise unterbrochen wurde, und gilt für die Beförderung in der Klasse des ursprünglich bezahlten Flugtarifs. Die Gültigkeit des Flugscheins wird um höchstens drei Monate ab dem auf dem vorgelegten ärztlichen Attest angegebenen Datum verlängert. In gleicher Weise und unter Einhaltung der oben genannten Nachweisbedingungen kann die Luftfahrtgesellschaft auf Antrag die Gültigkeit von Flugscheinen für unmittelbare Familienangehörige verlängern, die Sie zu dem Zeitpunkt begleitet haben, als Sie aufgrund der betreffenden gesundheitlichen Probleme Ihre Reise abgebrochen haben. 

 

3.4.4 Im Falle des Todes eines Fluggastes während der Reise können die Flugscheine der ihn begleitenden Personen durch Verzicht auf die Mindestaufenthaltsanforderungen oder durch Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Flugscheins geändert werden. Im Falle des Todes eines unmittelbaren Familienangehörigen eines Fluggastes, der seine Reise begonnen hat, kann die Gültigkeit der Flugscheine des Fluggastes und der den Fluggast begleitenden unmittelbaren Familie ebenfalls auf die gleiche Weise geändert werden. Jede Änderung erfolgt nach Erhalt einer gültigen Sterbeurkunde und jede Verlängerung der Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von mehr als fünfundvierzig (45) Tagen ab dem Datum des Todes nicht überschreiten.

 

3.5 Reihenfolge und Nutzung der Coupons 

 

3.5.1 Der auf der Grundlage der im Flugschein genannten Angaben, Flugdaten und Strecken festgelegte Tarif entspricht einem Abflugort und einem Ankunftsort, einschließlich einer bei Kauf des Flugscheins geplanten Zwischenlandung, und ist integraler Bestandteil des Beförderungsvertrages. Der am Tag der Ausstellung des Flugscheins erhobene Tarif gilt nur für einen vollständig und in der Reihenfolge der Flugcoupons genutzten Flugschein für die angegebene Reise an den angegebenen Daten.

 

Wenn die Beförderung nicht in der auf dem Flugschein vorgesehenen Reihenfolge durchgeführt wird, kann dies zu einer Neuberechnung des Flugtarifs gemäß Ihrer geänderten Route führen. Dies gilt nicht, wenn der Fluggast den Flug aufgrund unerwarteter Ereignisse, (i) die außerhalb der angemessenen Kontrolle des Fluggastes liegen, (ii) für die der Fluggast nicht verantwortlich ist und (iii) die den Fluggast in vertretbarer Weise daran hindern, alle Coupons des Flugscheins in der vorgesehenen Reihenfolge zu benutzen, nicht antreten kann, unter der Voraussetzung, dass der Fluggast Luxair so früh wie möglich vor Abflug des nicht genutzten Fluges, spätestens jedoch 24 Stunden nach Abflug, informiert und so schnell wie möglich entsprechende Nachweise der vorgenannten Gründe erbringt. Im Falle einer Neuberechnung kann der Fluggast verpflichtet sein, ein zusätzliches Entgelt zu zahlen, das der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Flugtarif und dem Flugtarif entspricht, den der Fluggast bei der Ausstellung des Flugscheins für die tatsächlich vom Fluggast durchgeführte Reise hätte zahlen müssen. Dieses Entgelt kann höher oder niedriger sein als der Tarif, den der Fluggast ursprünglich bezahlt hat. Wenn die ursprünglich gebuchte Preiskategorie des Fluggastes für die geänderte Strecke am Tag der Buchung nicht verfügbar war, wird bei der Neuberechnung die günstigste verfügbare Preiskategorie für die geänderte Strecke des Fluggastes zugrunde gelegt. Bitte beachten Sie, dass Luxair die Beförderung davon abhängig machen kann, ob der Fluggast die Preisdifferenz bezahlt hat.

 

Wenn Sie über einen erstattungsfähigen Flugschein im Sinne der Tarifbedingungen verfügen und noch kein einziges Segment davon geflogen sind, können Sie eine Rückerstattung des Tarifs für den Flugschein gemäß den Tarifbedingungen beantragen. Damit verlieren Sie Ihren Anspruch auf Beförderung.

 

3.5.2 Änderungen, die der Fluggast vornehmen möchte, unterliegen den mit seinem Flugschein verbundenen Tarifbedingungen und der Zahlung der geltenden Verwaltungsgebühren.

 

3.6 Identifikation der Luftfahrtgesellschaft 

 

Die Identifikation der Luftfahrtgesellschaft kann als Abkürzung auf dem Flugschein unter Verwendung des Airline-Codes angezeigt werden. Als Anschrift der Luftfahrtgesellschaft gilt die Adresse ihres Sitzes oder ihrer Hauptniederlassung.

 

Artikel 4: Tarife, Steuern, Gebühren und Abgaben

 

4.1 Tarife

 

Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten die Tarife nur für die Beförderung vom Flughafen am Abflugort zum Flughafen am Bestimmungsort. Nicht in den Tarifen enthalten sind Bodenverkehrsdienste zwischen Flughäfen oder zwischen Flughäfen und Stadtzentren. Der Preis für den Flugschein wird in Übereinstimmung mit den Tarifen berechnet, die an dem Tag gelten, an dem der Fluggast seinen Flugschein für die auf seinem Flugschein angegebenen Flugdaten und Reiserouten bucht. Sollten Sie Ihre Reiseroute oder Ihr Reisedatum ändern, kann dies Auswirkungen auf den geltenden Tarif haben. Der Tarif kann auch von der Luftfahrtgesellschaft erhobene Zuschläge beinhalten.

 

4.2 Steuern

 

Alle anfallenden Steuern gehen zu Lasten des Fluggastes. Zum Zeitpunkt des Kaufs des Flugscheins durch den Fluggast wird dieser über die im Tarif enthaltenen Steuern informiert, die in den meisten Fällen gesondert auf dem Flugschein ausgewiesen sind. Die auf den Flugverkehr erhobenen Steuern können von einer Regierung, einer anderen Behörde oder einem Flughafenbetreiber nach der Buchung festgesetzt oder erhöht werden und können nach dem Datum der Buchung erhoben werden. In diesem Fall hat der Fluggast den entsprechenden Betrag zu zahlen. Ebenso kann dem Fluggast im Falle der Abschaffung oder Ermäßigung der Steuern eine Rückerstattung für die reduzierten oder abgeschafften Beträge gewährt werden. Sollte der Fluggast nicht auf einem Flug reisen, für den er eine bestätigte Reservierung hat, erhält er eine Rückerstattung dieser Steuern, deren Zahlung mit dem tatsächlichen Einsteigen des Fluggastes gemäß den geltenden Vorschriften verbunden ist.

 

4.3 Währung 

 

Vorbehaltlich des anwendbaren Rechts sind alle Tarife und Steuern in jeder von uns akzeptierten Währung zu zahlen, sofern nicht eine andere Währung von uns angegeben oder durch das geltende Recht vorgeschrieben ist. Wenn die Zahlung im Abflugland in einer anderen Währung als der Währung erfolgt, in der der Tarif angegeben ist, entspricht der Wechselkurs für diese Zahlung dem von uns am Tag der Ausstellung des Flugscheins festgelegten Ankaufskurs der Bank.

 

4.4 Kreditkartenzuschlag

 

Für Reservierungen mit Kreditkarte kann ein Zuschlag erhoben werden, wie bei der Reservierung angegeben. Diese Gebühr deckt die mit Kreditkartenzahlungen verbundenen Mehrkosten ab. Unter bestimmten Umständen können für Sie zusätzliche Gebühren anfallen, die von Ihrem Kartenaussteller erhoben werden. Jede Anfrage im Zusammenhang mit diesen Gebühren ist an den Kartenaussteller zu richten.

 

Artikel 5: Reservierungen

 

5.1 Allgemeine Bestimmungen

 

Jeder Coupon wird nur zur Beförderung in der darauf angegebenen Klasse und für den Tag und Flug, für den eine Reservierung vorliegt, angenommen.

 

Wir oder unser bevollmächtigter Agent werden Ihre Reservierung(en) erfassen. Auf Wunsch erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung Ihrer Reservierung(en). Bestimmte Tarife sind an Bedingungen gebunden, die Ihr Recht auf Änderung oder Stornierung der Reservierung(en) oder auf Rückerstattung einschränken oder ausschließen. Die einzelnen Bedingungen entnehmen Sie bitte den jeweiligen Tarifbedingungen. 

 

5.2 Ausstellungsschlusszeiten für Flugscheine

 

Wenn Sie Ihren Flugschein nicht vor Ablauf der von uns oder unserem bevollmächtigten Agenten angegebenen Frist bezahlt haben, können wir Ihre Reservierung stornieren.

 

5.3 Persönliche Daten

 

Sie erkennen an, dass uns im Zusammenhang mit Ihrer Reise persönliche Daten für folgende Zwecke zur Verfügung gestellt werden: Reservierung, Buchung und/oder Ausstellung eines Flugscheins, Kontaktaufnahme bezüglich Check-in und anderer Informationen über Ihren Flug, Erleichterung der Einwanderungs- und Einreiseverfahren, Zollkontrolle, Überprüfung von Kreditkarten und anderen Zahlungskarten, Erleichterung von Zusatzleistungen, Entwicklung und Bereitstellung von Sonderleistungen wie Sondereinrichtungen für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität, spezielle Mahlzeiten und die Erfüllung anderer Sonderwünsche, die Sie als Fluggast haben könnten. Sie ermächtigen uns, für diese Zwecke die genannten Daten zu speichern und zu verwenden und diese an unsere eigenen Büros, bevollmächtigten Agenten, Behörden und Regierungsstellen, Abfertiger, andere Luftfahrtgesellschaften oder andere Dritte im Zusammenhang mit der Erbringung der Reiseleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen zu übermitteln. Persönliche Daten werden in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und der Richtlinie - Sicherheits- und Datenschutzrichtlinie von Luxair verarbeitet. 

 

5.4 Sitzplatzzuweisung, Bordservice und Flugzeugtyp

 

Luxair wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um Sitzplatzanfragen im Voraus zu erfüllen. Luxair kann jedoch keinen bestimmten Sitzplatz garantieren. Luxair behält sich das Recht vor, jederzeit, auch nach dem Einsteigen in das Flugzeug, Plätze zu vergeben oder neu zuzuweisen. Dies kann aus Betriebs- oder Sicherheitsgründen oder aus Gründen höherer Gewalt erforderlich sein. Luxair unternimmt angemessene Anstrengungen, um den Anforderungen des Fluggastes an die an Bord des Flugzeugs erbrachten Dienstleistungen, insbesondere Getränke, spezielle Mahlzeiten, Filme usw., nachzukommen. Luxair kann jedoch nicht haftbar gemacht werden, wenn Sicherheitserfordernisse oder Gründe höherer Gewalt die Erbringung passender Dienstleistungen nicht zulassen, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Buchung bestätigt wurden. Der dem Fluggast zum Zeitpunkt der Reservierung oder später bekanntgegebene Flugzeugtyp dient nur zu Informationszwecken. Zwingende Gründe in Bezug auf Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Gründe höherer Gewalt können Luxair veranlassen, den Flugzeugtyp zu ändern, ohne dass Luxair hierfür haftbar gemacht werden kann.

 

5.5 Sitzplatzreservierung vorbehaltlich der Reservierungsgebühren

 

Wenn Sie für Ihre Sitzplatzreservierung bezahlt haben, haben Sie ein Recht auf einen bestimmten Platz. Bei Umbuchungen durch uns (außer bei ergänzenden Upgrades), bei Flugannullierungen oder bei Änderungen durch uns aus betrieblichen, sicherheitstechnischen oder anderen Gründen erstatten wir Ihnen den für Ihre Sitzplatzreservierung gezahlten Betrag, wenn Ihr gewünschter Platz nicht verfügbar ist. Wenn Sie Ihren Flugschein stornieren oder umbuchen, wird der für die Sitzplatzreservierung gezahlte Betrag nicht zurückerstattet.

 

5.6 Flugbestätigung 

 

Luxair verlangt keine Flugbestätigung für Flüge, die mit Luxair erfolgen. Wird der Fluggast von anderen Luftfahrtgesellschaften aufgefordert, Buchungen für Weiter- oder Rückflüge zu bestätigen, so berechtigt die Nichteinhaltung dieser Bedingung die Luftfahrtgesellschaften, die Buchung für den Weiter- oder Rückflug zu stornieren. Wir empfehlen den Fluggästen, die Anforderungen an die Flugbestätigung aller anderen am Reiseverlauf beteiligten Luftfahrtgesellschaften zu überprüfen. Auf Verlangen muss der Fluggast dies bei der Luftfahrtgesellschaft bestätigen, deren Airline-Code für den betreffenden Flug auf dem Flugschein angegeben ist.

 

Artikel 6: Check-in und Einsteigen

 

6.1 Die Meldeschlusszeiten sind von Flughafen zu Flughafen unterschiedlich und wir empfehlen Ihnen, sich über diese Meldeschlusszeiten zu informieren, um Ihre Reise zu ermöglichen und eine Stornierung Ihrer Reservierung zu vermeiden. Die Luftfahrtgesellschaft oder ihr bevollmächtigter Agent hat den Fluggästen alle erforderlichen Informationen über die Meldeschlusszeit für ihren ersten Flug mit der Luftfahrtgesellschaft zu übermitteln. Wenn die Reise des Fluggastes Folgeflüge umfasst, liegt es in der Verantwortung des Fluggastes, zu überprüfen, ob er über alle Informationen bezüglich der Meldeschlusszeiten für diese Flüge verfügt. Informationen zu den Meldeschlusszeiten für Flüge mit Luxair finden Sie auf der Website von Luxair oder im Reisebüro, in dem der Flugschein ausgestellt wurde.

 

6.2 Sie müssen den Check-in-Vorgang spätestens zu den angegebenen Meldeschlusszeiten abgeschlossen haben und rechtzeitig vor dem Flug eintreffen, um alle für Ihre Reise notwendigen Formalitäten erledigen zu können. Sollten Sie dies versäumen oder nicht alle Dokumente vorlegen, die Ihnen den Check-in ermöglichen, und somit nicht reisen können, sind wir berechtigt, Ihre Buchung zu stornieren.

 

6.3 Der Fluggast muss sich vor der beim Check-in angegebenen Einsteigezeit am Flugsteig einfinden. Luxair kann die Reservierung des Fluggastes stornieren, wenn der Fluggast nicht rechtzeitig am Flugsteig eintrifft.

 

6.4 Luxair kann in keiner Weise haftbar gemacht werden, insbesondere nicht für Verluste, Schäden oder Ausgaben, wenn ein Fluggast die Bestimmungen dieses Artikels 6 nicht befolgt hat.

 

Artikel 7: Recht auf Ablehnung der Beförderung

 

7.1 Recht auf Ablehnung der Beförderung

 

Luxair kann die Beförderung eines Fluggastes verweigern, wenn Luxair diesen Fluggast vor der Buchung schriftlich darüber informiert hat, dass Luxair den Fluggast zu keinem Zeitpunkt nach dem Datum einer solchen Mitteilung auf seinen Flügen befördern würde. Dies kann der Fall sein, wenn der Fluggast auf einem früheren Flug gegen die in Artikel 7 und/oder 11 genannten Verhaltensregeln verstoßen hat. Darüber hinaus ist Luxair berechtigt, die Beförderung eines Fluggastes während seiner Reise oder Weiterreise zu verweigern oder die Sitzplatzreservierung zu stornieren, wenn:

 

a) Eine solche Maßnahme aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist, um einen Verstoß gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen eines Staates zu verhindern, aus dem oder in den oder über den geflogen werden soll, wie beispielsweise ein Einwanderungsrecht oder -gesetz; oder

 

b) Die Beförderung des Fluggastes und/oder seines Gepäcks die Sicherheit, den Schutz, die Gesundheit oder die Ordnung an Bord des Flugzeugs gefährden oder beeinträchtigen kann, insbesondere wenn der Fluggast Bedrohungen ausübt, sich anstößig und/oder beleidigend verhält oder anstößige und/oder beleidigende Ausdrücke gegenüber Fluggästen oder der Besatzung verwendet; oder

 

c) Das Verhalten oder der medizinische oder körperliche Zustand, einschließlich der Beeinträchtigung des Fluggastes durch Alkohol oder Drogen, eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast, die Besatzung des Flugzeugs oder für Eigentum darstellt; oder

 

d) Der Fluggast auf einem früheren Flug ein Fehlverhalten begangen hat und Luxair Grund zu der Annahme hat, dass sich dieses Verhalten wiederholen kann; oder

 

e) Sich der Fluggast geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen; oder

 

f) Der Fluggast die geltenden Tarife und/oder Steuern nicht bezahlt hat; oder

 

g) Der Fluggast offensichtlich keine gültigen Reisedokumente besitzt, während der Durchreise die illegale Einreise in ein Land anstrebt, seine Reisedokumente während des Fluges zerstört oder sich geweigert hat, der Flugbesatzung Reisedokumente gegen Quittung auszuhändigen, wenn dies verlangt wird, oder das Dokument des Fluggastes abgelaufen, unvollständig im Hinblick auf die geltenden Vorschriften oder betrügerisch (Identitätsdiebstahl, Fälschung oder Nachahmung von Dokumenten) ist. Eine Verlust-/Diebstahlerklärung eines Personalausweises oder Reisepasses gilt nicht als gültiges oder offizielles Reisedokument, das für die Einreise am Bestimmungsort erforderlich ist; oder

 

h) Der vom Fluggast vorgelegte Flugschein rechtswidrig erworben oder von einem anderen Unternehmen als Luxair oder seinem bevollmächtigten Agenten gekauft wurde, oder als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, gefälscht oder nachgeahmt wurde, oder der Fluggast nicht nachweisen kann, dass er die auf dem Flugschein genannte Person ist; oder

 

i) Der Fluggast nicht die gemäß 3.5.1 entstehende Differenz (Zuschlag) zahlt oder einen Flugschein vorlegt, der in anderer Weise als von Luxair oder seinem bevollmächtigten Agenten ausgestellt oder geändert wurde, oder der Flugschein beschädigt ist; oder

 

j) Der Fluggast die Anweisungen von Luxair hinsichtlich Sicherheit oder Schutz nicht befolgt; oder

 

k) Der Fluggast sich nicht an die Regeln des Rauchverbotes an Bord des Flugzeugs oder an die Regeln für die Verwendung von elektronischen Geräten an Bord hält.

 

Verweigern wir Ihnen die Beförderung aus einem der oben genannten Gründe, ist jeder Anspruch auf Beförderung oder Schadenersatz ausgeschlossen. 

 

7.2 Besondere Unterstützung 

 

7.2.1 Anfragen zur Beförderung von unbegleiteten Minderjährigen, behinderten Menschen, Schwangeren, Kranken oder anderen Personen, die besondere Unterstützung benötigen, müssen vorab bei Luxair angemeldet werden und können besonderen Bedingungen unterliegen. Fluggäste sollten die Luftfahrtgesellschaft über ihre Beeinträchtigung oder über die Notwendigkeit einer besonderen Unterstützung bei der Reservierung informieren. Wird nach einer Reservierung oder, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, weniger als 48 Stunden vor Abflug eine Anfrage nach besonderer Unterstützung gestellt, so wird die Luftfahrtgesellschaft selbstverständlich alles in ihrer Macht Stehende tun, um die Anfrage gemäß den geltenden Vorschriften zu erfüllen, wobei insbesondere der Zeitrahmen und die Besonderheit der gewünschten Unterstützung berücksichtigt wird. Die besonderen Bedingungen für die Beförderung von Personen gemäß diesem Artikel 7.2.1 sind auf Anfrage bei der Luftfahrtgesellschaft und ihren bevollmächtigten Agenten sowie auf der Website von Luxair erhältlich.

 

7.2.2 Benötigt ein Fluggast eine besondere Mahlzeit, muss er sich bei der Reservierung oder innerhalb der von Luxair veröffentlichten Fristen über deren Verfügbarkeit informieren. Andernfalls übernimmt Luxair keine Garantie für das Vorhandensein dieser speziellen Mahlzeit an Bord des Flugzeugs.

 

7.2.3 Wenn ein Fluggast medizinische Probleme oder eine bestimmte Krankheit hat, wird dem Fluggast empfohlen, vor Antritt eines Flugs, insbesondere eines Langstreckenflugs, einen Arzt zu konsultieren und alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit sein Flug ohne Zwischenfälle stattfinden kann.

 

7.3 Unbegleitete Minderjährige

 

Die Annahme zur Beförderung von unbegleiteten Kindern (UM) muss vorab bei uns angemeldet werden. Die Beförderung von unbegleiteten Minderjährigen bedarf der vorherigen Absprache mit der Luftfahrtgesellschaft und unterliegt unseren einschlägigen Vorschriften und kann gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr erfolgen. Weitere Informationen zu den Vorschriften für die Beförderung unbegleiteter Minderjähriger finden Sie auf der Website von Luxair.

 

Artikel 8: Gepäck

 

8.1 Allgemeine Bestimmungen

 

8.1.1 Bezüglich des Gepäcks:

 

(a) Erklären die Fluggäste, dass sie den Inhalt ihres gesamten Gepäcks vollständig kennen.

(b) Verpflichten sich die Fluggäste, ihr Gepäck ab dem Zeitpunkt des Packens nicht unbeaufsichtigt zu lassen und keine Gegenstände von einem anderen Fluggast oder einer anderen Person anzunehmen.

(c) Verpflichten sich die Fluggäste, nicht mit Gepäck zu reisen, das ihnen von einem Dritten anvertraut wurde.

(d) Wird den Fluggästen empfohlen, keine verderblichen oder zerbrechlichen Gegenstände im Gepäck mitzuführen. Falls Fluggäste jedoch solche Artikel oder Gegenstände in ihrem Gepäck mitführen, müssen sie sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß und sicher verpackt und in geeigneten Behältern geschützt sind, um diese Artikel und Gegenstände sowie das Gepäck anderer Fluggäste oder das Flugzeug von Luxair nicht zu beschädigen.

 

8.1.2 Vorbehaltlich der Tarifbedingungen können Sie eine begrenzte Anzahl von Gepäckstücken als Teil Ihres Freigepäcks mit an Bord nehmen. Ihr Freigepäck ist auf Ihrem Flugschein angegeben und kann auch bei uns oder bei unserem bevollmächtigten Agenten, der den Flugschein ausgestellt hat, angefordert werden. Sie sind verpflichtet, eine Gebühr für die Beförderung von Gepäck über Ihr Freigepäck hinaus sowie für Sondergepäck zu zahlen. Für Flüge mit Luxair-Kennungscode, die von einer anderen Luftfahrtgesellschaft durchgeführt werden (Code-Sharing), ist das Freigepäck auf dem Flugschein angegeben. Die Gebühren für Übergepäck unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ausführenden Luftfahrtgesellschaft.

 

8.2 Nicht als Gepäck annehmbare Gegenstände 

 

8.2.1 Der Fluggast darf keine Gegenstände im Gepäck mitführen, deren Beförderung durch die geltenden Vorschriften und das geltende Recht in einem Abflug-, Ankunfts- oder Transitstaat oder überflogenen Staat verboten oder eingeschränkt ist, insbesondere keine:

 

a) Gegenstände, die das Flugzeug oder Personen oder Eigentum an Bord des Flugzeugs gefährden können, wie sie in den ICAO- oder IATA-Gefahrgutvorschriften aufgeführt sind, die auf Anfrage von Luxair oder seinem bevollmächtigten Agenten oder auf der Website von Luxair erhältlich sind. Zu diesen Gegenständen gehören unter anderem Sprengstoffe, Druckgas, oxidierende, radioaktive oder magnetisierte Stoffe, brennbare Stoffe, Gegenstände aus giftigen oder ätzenden Stoffen, Flüssigkeiten oder andere Stoffe, die bei Lufttransporten ein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum darstellen können.

 

b) Gegenstände, die von Luxair nach vernünftigem Ermessen als für die Beförderung ungeeignet angesehen werden, weil sie gefährlich, unsicher oder aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Charakters ungeeignet beziehungsweise zerbrechlich oder vergänglich sind, unter anderem in Bezug auf den eingesetzten Flugzeugtyp. Informationen über nicht annehmbare Gegenstände sind auf Anfrage bei Luxair oder seinen bevollmächtigten Agenten oder auf der Website von Luxair erhältlich.

 

c) Schusswaffen und Munition, die nicht für Jagd- und Sportzwecke bestimmt sind, dürfen nicht als Gepäck befördert werden. Schusswaffen und Munition für Jagd- und Sportzwecke können als aufgegebenes Gepäck angenommen werden. Schusswaffen müssen entladen und mit einer abgeschlossenen Sicherheitssperre versehen sein und in geeigneter Weise verpackt werden. Die Beförderung von Munition unterliegt den ICAO- und IATA-Vorschriften gemäß 8.2.1.a).

 

8.2.2 Wenn an Ihrem Körper oder in Ihrem Gepäck Folgendes mitgeführt wird: Waffen jeglicher Art, insbesondere (a) Seitenwaffen und Sprays für Angriffs- oder Verteidigungszwecke, (b) Munition und Sprengstoffe, (c) Gegenstände, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder ihrer Kennzeichnung wie Waffen, Munition oder Sprengstoffe erscheinen, müssen Sie uns diese vor der Abreise zur Kontrolle vorlegen. Wir nehmen solche Gegenstände nur dann zur Beförderung an, wenn sie als Fracht oder aufgegebenes Gepäck gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden.

 

8.2.3 Wenn trotz Verbot Gegenstände gemäß Artikel 8.2 in Ihrem aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden, sind wir nicht verantwortlich für Verlust, Verspätung oder Beschädigung dieser Gegenstände.

 

8.3 Recht auf Ablehnung der Beförderung 

 

8.3.1 Vorbehaltlich der Artikel 8.2.1 und 8.2.2 kann Luxair die Beförderung der in Artikel 8.2 beschriebenen Gegenstände als Gepäck verweigern. Luxair kann auch die weitere Beförderung dieser Gegenstände nach ihrer Entdeckung verweigern.

 

8.3.2 Luxair kann die Beförderung von Gegenständen, die von Luxair aufgrund ihrer Größe, ihrer Form, ihres Gewichts, ihres Inhalts, ihres Charakters, aus Sicherheits- oder Betriebsgründen oder aus Gründen des Komforts anderer Fluggäste für ungeeignet befunden werden, als Gepäck verweigern. Informationen über nicht annehmbare Gegenstände sind auf Anfrage erhältlich.

 

8.3.3 Wir können die Annahme von Gepäck zur Beförderung verweigern, wenn es unserer begründeten Auffassung nach nicht ordnungsgemäß und sicher in geeignete Behälter verpackt ist, so dass es unter normalen Bedingungen unbeschädigt ankommt.

 

8.4 Durchsuchen von Fluggästen und Gepäckstücken 


Aus Sicherheitsgründen können wir von Ihnen verlangen, eine Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihrer Person und Ihres Gepäcks sowie das Röntgen Ihres Gepäcks zu gestatten. Wenn Sie einer Durchsuchung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks nicht zustimmen, um das Vorhandensein von Gegenständen festzustellen, die unzulässig sind oder nicht in Übereinstimmung mit Artikel 8.2 vorgezeigt wurden, können wir die Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck verweigern. Ihr Anspruch auf Entschädigung ist in solchen Fällen auf die Erstattung des Tarifs gemäß Artikel 10.3. dieser Beförderungsbedingungen beschränkt. 
Aus Sicherheitsgründen und/oder auf Verlangen der Behörden kann Ihr Gepäck einer Durchsuchung unterzogen werden, um festzustellen, ob Sie gefährliche Güter oder verbotene Gegenstände mit sich führen, und wir können die Annahme Ihres Gepäck verweigern, wenn Sie solche Gegenstände dabeihaben. Zu diesem Zweck dürfen wir Ihr Gepäck durchsuchen und an Ihrem Gepäck angebrachte Schlösser aufbrechen. Wenn der Fluggast sich weigert, entsprechenden Aufforderungen nachzukommen, können wir die Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks verweigern.

 

8.5 Aufgegebenes Gepäck 

 

8.5.1 Der Fluggast muss vor Ablauf der Meldeschlusszeit das Gepäck am Check-in-Schalter der Luftfahrtgesellschaft oder an der SB-Abgabestelle zum Zwecke der Überprüfung übergeben. Sobald die Fluggäste ihr Gepäck beim Check-in unter den vorgenannten Bedingungen übergeben haben, übernimmt die Luftfahrtgesellschaft dessen Obhut und stellt den Fluggästen für jeden Gegenstand des aufgegebenen Gepäcks einen Gepäckschein aus. 

 

8.5.2 Aufgegebenes Gepäck muss mit dem Namen des Fluggastes oder einer anderen persönlichen Identifikation versehen sein.

 

8.5.3 Aufgegebenes Gepäck wird nach Möglichkeit im gleichen Flugzeug wie der Passagier befördert, sofern Luxair nicht aus Sicherheits- oder Betriebsgründen beschließt, es auf einem anderen Flug zu befördern. Wenn das aufgegebene Gepäck des Fluggastes auf einem nachfolgenden Flug befördert wird, stellt Luxair es dem Fluggast zu, sofern das geltende Recht nicht vorschreibt, dass der Fluggast zur Zollabfertigung anwesend sein muss.

 

8.5.4 Den Fluggästen wird empfohlen, weder Devisen, Schmuck, Kunstgegenstände, Edelmetalle, Silberwaren, Wertpapiere oder andere Wertsachen, optische oder fotografische Geräte, Computer, elektronische und/oder Telekommunikationsausrüstung oder -geräte, Musikinstrumente, Pässe und Ausweispapiere, Schlüssel, Geschäftsdokumente, Manuskripte oder Urkunden, ob individualisiert oder austauschbar usw. in ihrem aufgegebenen Gepäck zu verstauen. Diesbezüglich ist festgelegt, dass die Luftfahrtgesellschaft bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Gepäck nur in dem Umfang haftet, der durch das Montrealer Übereinkommen und Artikel 15 dieser Beförderungsbedingungen definiert ist.

 

8.6 Nicht aufgegebenes Gepäck 

 

8.6.1 Luxair kann maximale Abmessungen für Gepäckstücke festlegen, die der Fluggast in das Flugzeug mitnimmt. Hat Luxair dies nicht getan, muss das Gepäck, das der Fluggast in das Flugzeug mitnimmt, unter dem Sitz vor dem Fluggast oder in einem geschlossenen Staufach in der Kabine des Flugzeugs Platz finden. Wenn das Gepäck des Fluggastes nicht auf diese Weise aufbewahrt werden kann, zu schwer ist oder aus irgendeinem Grund als unsicher gilt, muss es als aufgegebenes Gepäck befördert werden.

 

8.6.2 Gegenstände, die nicht für die Beförderung im Gepäckfach in der Kabine des Flugzeugs geeignet sind (z. B. zerbrechliche Musikinstrumente) und die nicht den Anforderungen des vorstehenden Artikels 8.6.1 entsprechen, werden nur dann zur Beförderung im Gepäckfach in der Kabine angenommen, wenn der Fluggast Luxair vorher darüber informiert hat und Luxair die Genehmigung erteilt hat. Der Fluggast muss möglicherweise eine separate Gebühr für diesen Service zahlen.

 

8.6.3 Die Fluggäste sind selbst für persönliche Gegenstände und nicht aufgegebenes Gepäck verantwortlich, das sie in die Kabine mitnehmen. Im Falle der Zerstörung, des Diebstahls, des Verlusts oder der Beschädigung persönlicher Gegenstände und des nicht aufgegebenen Gepäcks kann die Luftfahrtgesellschaft nur haftbar gemacht werden, wenn ein Fehlverhalten ihrerseits, ihrer Bediensteten oder Vertreter nachgewiesen wird, wobei diese Haftung auf den in Artikel 14 der Beförderungsbedingungen festgelegten Betrag begrenzt ist.

 

8.7 Ausgabe von aufgegebenem Gepäck 

 

8.7.1 Der Fluggast ist verpflichtet, sein aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es an seinem Bestimmungsort oder Zwischenstopp zur Verfügung gestellt wird.

 

8.7.2 Luxair gibt aufgegebenes Gepäck an den Inhaber des Gepäckscheins gegen Zahlung aller ausstehenden Beträge aus, die Luxair laut Beförderungsvertrag zustehen.

 

8.7.3 Wenn eine Person, die das Gepäck beansprucht, nicht in der Lage ist, den Gepäckschein vorzulegen und das Gepäck mit einem Gepäckanhänger zu identifizieren, falls dieser ausgestellt wurde, wird Luxair das Gepäck an diese Person nur unter der Bedingung aushändigen, dass sie zur Zufriedenheit von Luxair ihr Recht darauf begründet.

 

8.7.4 Wenn Sie Ihr aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei Monaten nach der Bereitstellung des Gepäcks für Sie abholen, können wir dieses Gepäck entsorgen, ohne Ihnen gegenüber haftbar zu sein.

 

8.8 Haustiere und Begleithunde 

 

8.8.1 Die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren unterliegt unserer Genehmigung und folgenden Bedingungen: Die Tiere müssen ordnungsgemäß in einer Box untergebracht sein und ihnen müssen aktuelle Gesundheits- und Impfbescheinigungen, Einreisegenehmigungen und andere von den jeweiligen Ländern vorgeschriebene Einreise- oder Transitdokumente beigefügt sein. Wir behalten uns das Recht vor, die Art der Beförderung festzulegen und die Anzahl der Tiere, die auf einem Flug befördert werden dürfen, zu begrenzen.

 

8.8.2 Das Gewicht der mitgeführten Haustiere, einschließlich des Gewichts der mitgeführten Transportbehälter und des Tierfutters sind nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten. Der Fluggast muss einen Zuschlag zahlen, dessen Bedingungen bei der Luftfahrtgesellschaft erfragt werden können.

 

8.8.3 Begleithunde, Servicetiere und gegebenenfalls deren Käfige, die Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität begleiten, werden zusätzlich zum geltenden Freigepäck, wenn möglich in der Kabine und gemäß den Bedingungen von Artikel 8.8.4, kostenlos befördert.

 

8.8.4 Bitte beachten Sie, dass für einen sicheren und störungsfreien Betrieb des Fluges Ihr Haustier in der Lage sein muss, sich in einem öffentlichen Raum angemessen zu verhalten. Ihr Haustier darf in die Kabine mitgenommen werden, wenn es Ihren Befehlen gehorcht und sich angemessen verhält. Wenn sich Ihr Haustier nicht angemessen verhält, werden Sie möglicherweise aufgefordert, ihm einen Maulkorb anzulegen, seine Verbringung in den Frachtraum zu ermöglichen (wenn ein Transportbehälter bereitsteht), andernfalls kann die Beförderung verweigert werden.

 

In der Kabine mitreisende Tiere (gegebenenfalls einschließlich ihres Transportbehälters) müssen in den Fußraum Ihres Sitzes passen und während des gesamten Aufenthalts an Bord angemessen gesichert sein.

 

8.8.5 Sie sind für die Sicherheit, Gesundheit und das Verhalten Ihres Haustieres verantwortlich und übernehmen die Haftung für alle Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstigen Vorschriften, die für die Einreise in oder die Reise durch die betreffenden Länder gelten. Sie haften für alle Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ergeben, sowie für alle Schäden, die durch das Sie begleitende Tier verursacht werden und entbinden uns von jeglicher Haftung, außer wir haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

 

Artikel 9: Flugpläne, Verspätungen, Annullierung von Flügen, Ablehnung der Beförderung
und Herabstufung

 

9.1 Flugpläne

 

9.1.1 Die in den Flugplänen angegebenen Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Datum der tatsächlichen Reise des Fluggastes ändern. Luxair übernimmt dem Fluggast gegenüber diesbezüglich keine Garantie. Die Flugzeiten sind auch nicht Teil des Vertrages zwischen Luxair und dem Fluggast.

 

9.1.2 Bevor Luxair die Buchung des Fluggastes annimmt, informiert Luxair den Fluggast über die zu diesem Zeitpunkt gültige, planmäßige Abflugzeit. Diese ist auf dem Flugschein des Fluggastes angegeben. Es liegt in der Verantwortung der Fluggäste, Luxair ihre Kontaktdaten mitzuteilen, damit sie im Falle einer Änderung der geplanten Abflugzeiten, wie sie auf dem Flugschein angegeben sind, kontaktiert werden können. Wenn Luxair nach dem Kauf des Flugscheins durch den Fluggast eine wesentliche Änderung der geplanten Abflugzeit vornimmt, die für den Fluggast nicht akzeptabel ist, hat der Fluggast Anspruch auf eine Rückerstattung gemäß Artikel 10.2. Bei Anwendung der gesetzlichen Haftungsregeln bietet Luxair Entschädigung und Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 an.

 

9.2 Annullierung und Verspätungen 

 

9.2.1 Wir sind bestrebt, Verspätungen zu vermeiden. Bei der Ausübung dieser Bemühungen und um Flugannullierungen zu vermeiden, können die getroffenen Maßnahmen die Durchführung Ihres Fluges mit einem alternativen Flugzeug oder mit einer anderen Fluggesellschaft beinhalten.

 

9.2.2 Im Falle einer Annullierung oder Verspätung des Fluges setzt die Luftfahrtgesellschaft alle Bestimmungen der geltenden Vorschriften um. Informationen über die Fluggastrechte im Falle von Verspätungen und Annullierungen sind bei der Luftfahrtgesellschaft und ihren bevollmächtigten Agenten sowie auf unserer Website erhältlich.

 

9.3 Ablehnung der Beförderung und Herabstufung

 

9.3.1 Entscheidet sich die Luftfahrtgesellschaft, die Beförderung des Fluggastes aufgrund von Überbuchungen abzulehnen mit der Folge, dass die Luftfahrtgesellschaft nicht in der Lage ist, dem Fluggast einen Sitzplatz anzubieten, obwohl der Fluggast über einen gültigen Flugschein verfügt und zum Check-in und Boarding zu den vorgeschriebenen Zeiten und Bedingungen eingetroffen ist, gewährt die Luftfahrtgesellschaft dem Fluggast gegebenenfalls die in den einschlägigen geltenden Vorschriften vorgesehene Entschädigung.

 

9.3.2 Wird der Fluggast in einer anderen als der mit dem gekauften Flugschein gebuchten Reiseklasse untergebracht, spricht man von Herabstufung. Die Luftfahrtgesellschaft gewährt in diesem Fall eine Rückerstattung zu den durch die jeweils geltenden Vorschriften festgelegten Bedingungen. Informationen über die Fluggastrechte im Falle von Ablehnung der Beförderung und Herabstufung sind bei der Luftfahrtgesellschaft und ihren bevollmächtigten Agenten sowie auf der Website von Luxair erhältlich.

 

Artikel 10: Rückerstattungen

 

10.1 Allgemeine Bestimmungen

 

Luxair erstattet einen Flugschein oder einen nicht genutzten Teil davon in Übereinstimmung mit den geltenden Tarifbestimmungen wie folgt:

 

10.1.1 Sofern in diesem Artikel nicht anderweitig festgelegt, ist Luxair berechtigt, entweder an die auf dem Flugschein genannte Person oder an die Person, die für den Flugschein bezahlt hat, gegen Vorlage eines ausreichenden Nachweises dieser Zahlung eine Rückerstattung vorzunehmen.

 

10.1.2 Wurde ein Flugschein von einer anderen Person als dem im Flugschein genannten Fluggast bezahlt und wird in dem Flugschein angegeben, dass eine Rückerstattungsbeschränkung besteht, so wird Luxair eine Rückerstattung nur an die Person vornehmen, die den Flugschein bezahlt hat, oder gemäß deren Anweisungen.

 

10.1.3 Außer im Falle eines Verlustes des Flugscheins erfolgt die Rückerstattung erst bei Rückgabe des Flugscheins und aller nicht verwendeten Flugcoupons an Luxair.

 

10.1.4 Eine Rückerstattung an jeden, der den Fluggastcoupon und alle nicht genutzten Flugcoupons vorlegt und sich gemäß 10.1.1 oder 10.1.2 als rechtmäßiger Empfänger der Rückerstattung ausweist, gilt als Rückerstattung an den rechtmäßigen Empfänger.

 

10.2 Unfreiwillige Rückerstattungen

 

Wenn Luxair einen Flug annulliert oder einen Flug nicht planmäßig durchführt, beträgt der Rückerstattungsbetrag:

a) Wenn kein Teil des Flugscheins genutzt wurde, einen Betrag in Höhe des bezahlten Tarifs;


b) Wenn ein Teil des Flugscheins genutzt wurde, beträgt die Rückerstattung nicht weniger als die Differenz zwischen dem bezahlten Tarif und dem geltenden Tarif für Reisen zwischen den Punkten, für die der Flugschein verwendet wurde.

 

10.3 Freiwillige Rückerstattungen 

 

10.3.1 Wenn Sie eine Rückerstattung aus anderen als den in Artikel 10.2 dieses Abschnitts genannten Gründen beantragen, entspricht der Betrag der Rückerstattung demnach, sofern die jeweiligen Fahrpreisbedingungen dies vorsehen:

 

a) Wenn kein Teil des Flugscheins genutzt wurde, einem Betrag in Höhe des bezahlten Tarifs, abzüglich angemessener Servicegebühren und/oder Stornierungsgebühren;

 

b) Wenn ein Teil des Flugscheins genutzt wurde, entspricht die Rückerstattung der Differenz zwischen dem bezahlten Tarif und dem geltenden Tarif für die Reise zwischen den Punkten, für die der Flugschein in Anspruch genommen wurde, abzüglich angemessener Servicegebühren und/oder Stornierungsgebühren.

 

10.3.2 Freiwillige Rückerstattungen erfolgen nur durch die Luftfahrtgesellschaft, die den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat, oder durch ihre bevollmächtigten Agenten.

 

10.4 Erstattung eines verlorenen Flugscheins 

 

10.4.1 Bei Verlust eines Flugscheins oder eines Teils davon wird eine Erstattung nach einem in unserem Ermessen ausreichenden Nachweis über den Verlust und der Zahlung der anfallenden Gebühr geleistet, vorausgesetzt, dass:

 

a) Der verlorene Flugschein oder ein Teil davon nicht für die Beförderung verwendet oder zuvor erstattet oder ersetzt wurde, ohne den Tarif erneut in Rechnung zu stellen (es sei denn, die Verwendung, Erstattung oder der Ersatz durch oder an einen Dritten ist auf eigenes Verschulden von Luxair zurückzuführen);

 

b) Die Person, an die die Erstattung erfolgt, verpflichtet sich in der von Luxair vorgeschriebenen Form, den erstatteten Betrag im Falle von Betrug und/oder in dem Umfang, in dem der verlorene Flugschein oder ein Teil davon von einem Dritten verwendet wird, an Luxair zurückzuerstatten (es sei denn, ein Betrug oder eine Nutzung durch einen Dritten ist auf eigenes Verschulden von Luxair zurückzuführen). In diesem Fall wird dem Fluggast eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

 

10.4.2 Verliert Luxair oder sein bevollmächtigter Agent den Flugschein oder einen Teil davon, so liegt der Verlust in der Verantwortung von Luxair.

 

10.5 Verweigerung von Rückerstattungen

 

10.5.1 Wir können eine Rückerstattung ablehnen, wenn ein Antrag nach Ablauf der Gültigkeit des Flugscheins gestellt wird.

 

10.5.2 Wir können die Rückerstattung eines Flugscheins, der Luxair oder Regierungsbeamten als Nachweis für die Absicht, dieses Land zu verlassen, vorgelegt wurde, verweigern, es sei denn, der Fluggast weist zur Zufriedenheit von Luxair in ausreichender Weise nach, dass er die Erlaubnis hat, im Land zu bleiben, oder dass der Fluggast mit einem anderen Verkehrsmittel aus diesem Land ausreisen wird.

 

10.5.3 Luxair verweigert die Rückerstattung eines gestohlenen, gefälschten oder unechten Flugscheins.

 

10.6 Währung

 

Alle Erstattungen unterliegen den Gesetzen, Regeln und Vorschriften der Regierung oder den Anordnungen des Landes, in dem der Flugschein ursprünglich gekauft wurde, und des Landes, in dem die Erstattung erfolgt. Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen erfolgt die Erstattung in der Währung, in der der Tarif entrichtet wurde.

 

10.7 Erstattung bei Zahlung mit Kreditkarten

 

Erstattungen von Flugscheinen, die mit Kreditkarten bezahlt wurden, erfolgen nur auf Kreditkartenkonten, die ursprünglich für den Kauf des Flugscheins verwendet wurden. Der von uns zu zahlende erstattungsfähige Betrag richtet sich gemäß den Regeln dieses Artikels nur nach dem im Flugschein angegebenen Betrag und der angegebenen Währung. Der Erstattungsbetrag, der dem Kreditkartenkonto des Karteninhabers gutgeschrieben werden soll, kann aufgrund von Umrechnungsunterschieden von dem ursprünglich von der Kreditkartengesellschaft für den Flugschein abgebuchten Betrag abweichen. Diese Abweichungen begründen keinen Anspruch des Erstattungsempfängers uns gegenüber.

 

Artikel 11: Verhalten an Bord von Flugzeugen

 

11.1 Allgemeines

 

Wenn sich der Fluggast nach unserer begründeten Auffassung an Bord des Flugzeugs so verhält, dass das Flugzeug oder eine Person oder ein Eigentum an Bord gefährdet wird, oder wenn er die Besatzung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert, oder wenn er Anweisungen der Besatzung nicht befolgt, unter anderem in Bezug auf Tabak-, Alkohol- oder Drogenkonsum, oder wenn er sich in einer Weise verhält, die Unbehagen, Unannehmlichkeiten, Schäden oder Verletzungen für andere Fluggäste oder die Besatzung verursacht, können wir die von uns für notwendig erachteten Maßnahmen ergreifen, um die Fortsetzung dieses Verhaltens zu verhindern, bis hin zur Fesselung. Sie können jederzeit von Bord gebracht werden, die Weiterbeförderung kann Ihnen verweigert werden und Sie können wegen an Bord des Flugzeugs begangener Straftaten verfolgt werden.

 

11.2 Elektronische Geräte

 

Aus Sicherheitsgründen kann die Luftfahrtgesellschaft die Nutzung elektronischer Geräte an Bord des Flugzeugs, wie z. B. Mobiltelefone, Laptops, tragbare Aufzeichnungsgeräte, tragbare Radios, elektronische Spiel- oder Übertragungsgeräte sowie sämtliche funkgesteuerten Spiele und Walkie-Talkies, mit Ausnahme von Hörgeräten und Herzschrittmachern, verbieten oder beschränken. 

 

11.3 Nichtraucherflüge

 

Sämtliche Flüge von Luxair sind Nichtraucherflüge. Rauchen und der Gebrauch von elektronischen Zigaretten ist in allen Bereichen des Flugzeugs verboten.

 

11.4 Alkohol 

 

Die Luftfahrtgesellschaft kann den Konsum alkoholischer Getränke an Bord des Flugzeugs einschränken oder verbieten. Der Konsum von alkoholischen Getränken, die von Fluggästen mit in das Flugzeug genommen wurden, oder der Konsum von zollfreien Produkten, die an Bord des Flugzeugs gekauft wurden, ist verboten.

 

11.5 Foto- und Videoaufnahmen

 

Das Aufnehmen von Videos und/oder Fotos mit Ausnahme von Videos und Fotos zu privaten Zwecken ist an Bord des Flugzeugs verboten. 

 

11.6 Fluggäste, die sich ungebührlich verhalten

 

Wenn die Luftfahrtgesellschaft aufgrund des Verhaltens des Fluggastes das Flugzeug an einen ungeplanten Zielort umleitet, hat der Fluggast der Luftfahrtgesellschaft die vertretbaren Kosten für eine solche Umleitung zu zahlen.

 

Artikel 12: Zusätzliche Leistungen

 

Wenn wir für Sie mit einem Dritten vereinbaren, andere Leistungen als flugbezogene Dienstleistungen zu erbringen oder Beförderungsdokumente für nicht flugbezogene Beförderungsleistungen auszustellen, handeln wir dabei nur als Ihr Vertreter. In diesen Fällen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drittanbieters.

 

Artikel 13: Verwaltungsformalitäten

 

13.1 Allgemeine Bestimmungen

 

13.1.1 Der Fluggast ist verantwortlich für die Beschaffung aller erforderlichen Reisedokumente und Visa sowie für die Einhaltung aller Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Anforderungen und Reisebedingungen der Länder, aus denen der Fluggast ausfliegt, in die er einfliegt oder die er durchfliegt, und gegebenenfalls für die seiner minderjährigen Kinder und/oder Fluggäste, für die er verantwortlich ist, und/oder der mit ihnen fliegenden Haustiere. Es liegt in der Verantwortung des Fluggastes dafür zu sorgen, dass seine Reisedokumente und Visa für die gesamte Dauer seiner Reise gültig bleiben.
 

13.1.2 Wir haften nicht für die Folgen für einen Fluggast, die sich daraus ergeben, dass er diese Dokumente oder Visa nicht eingeholt oder diese Gesetze, Vorschriften oder Anweisungen nicht befolgt hat.

 

13.2 Reisedokumente

 

Der Fluggast muss vor Reiseantritt alle Ausreise-, Einreise-, Gesundheits- und sonstigen Dokumente vorlegen, die aufgrund von Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Anordnungen, Auflagen oder sonstigen Anforderungen der betreffenden Länder erforderlich sind, und ermächtigt Luxair, Kopien davon anzufertigen und zu behalten. Luxair behält sich das Recht vor, die Beförderung zu verweigern, wenn der Fluggast diese Anforderungen nicht erfüllt hat oder wenn die Reisedokumente nicht gültig oder nicht in Ordnung zu sein scheinen.

 

13.3 Einreiseverbot

 

Wird dem Fluggast die Einreise in ein Land verweigert, ist er verpflichtet, alle von der betreffenden Regierung gegen Luxair festgesetzten Geldstrafen oder Gebühren sowie die Kosten für die Beförderung des Fluggastes aus diesem Land zu zahlen. Luxair kann für die Zahlung dieses Tarifs alle Geldmittel, die an Luxair für die ungenutzte Beförderung gezahlt wurden, oder alle Geldmittel des Fluggastes, die sich im Besitz von Luxair befinden, in Anspruch nehmen. Der für die Beförderung bis zur Einreiseverweigerung oder Abschiebung erhobene Tarif wird von Luxair nicht erstattet.

 

13.4 Haftung für Strafen 

 

Wenn wir verpflichtet sind, Strafen oder Bußgelder zu zahlen oder Aufwendungen zu tätigen, weil Sie die Gesetze oder Vorschriften über die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Land nicht einhalten, oder nicht in der Lage sind, die erforderlichen Dokumente in ordnungsgemäßer Form vorzulegen, sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten Beträge und angefallenen Aufwendungen sowie eine Verwaltungsgebühr zurückzuerstatten. Diese Verpflichtung gilt nicht nur für den Fluggast, sondern auch für die Person, die den Flugschein gekauft hat. Wir sind berechtigt, für solche Zahlungen oder Aufwendungen den Wert eines nicht genutzten Teils Ihres Flugscheins oder eines der in Ihrem Besitz befindlichen Geldmittel zu verwenden. Der Wert der Strafe oder des Bußgeldes kann von Land zu Land variieren und den gezahlten Tarif erheblich übersteigen. Achten Sie daher in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass Sie die Einreisebestimmungen des Landes, in das Sie reisen, berücksichtigen.

 

13.5 Zolluntersuchung

 

Auf Verlangen hat der Fluggast der Kontrolle seines Gepäcks durch Zoll- oder andere Beamte beizuwohnen. Luxair haftet dem Fluggast gegenüber nicht für Verluste oder Schäden, die ihm während der Untersuchung oder durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen.

 

13.6 Sicherheitsüberprüfung

 

Der Fluggast ist verpflichtet, sich allen Sicherheitskontrollen durch Behörden und Flughafenvertreter oder Fluggesellschaften zu unterziehen.

 

13.7 Übermittlung von Fluggastdaten

 

Luxair ist berechtigt, persönliche Daten des Fluggastes und alle persönlichen Reservierungsdaten im Zusammenhang mit seinem Flug an in- und ausländische Behörden zu übermitteln, wenn diese Luxair aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften und Regelungen zur Erfüllung des Beförderungsvertrages dazu auffordern.

 

Artikel 14: Schadenshaftung

 

14.1 Allgemeine Bestimmungen

 

14.1.1 Die Haftung von Luxair und jeder an der Beförderung des Fluggastes beteiligten Luftfahrtgesellschaft richtet sich nach deren eigenen Beförderungsbedingungen.

14.1.2 Sofern hierin nicht anders angegeben, unterliegt der internationale Reiseverkehr, wie im Abkommen definiert, den Haftungsregeln des Abkommens.

14.1.3 Hat der Geschädigte zur Entstehung des entstandenen Schadens beigetragen, gelten die Normen des anwendbaren Rechts in Bezug auf den Ausschluss oder die Reduzierung der Schadenersatzpflicht bei Mitverschulden des Geschädigten. 

14.1.4 Wir haften nur für Schäden, die im Rahmen der von uns selbst erbrachten Flugleistungen entstehen. In dem Umfang, in dem wir Flugscheine für die Beförderung auf Flugreisen anderer Luftfahrtgesellschaften ausstellen oder Gepäck für die Beförderung auf Flugreisen einer anderen Luftfahrtgesellschaft übernehmen, handeln wir lediglich als Vermittler für diese anderen Luftfahrtgesellschaften. Dennoch haben Sie das Recht, von der ersten oder letzten Luftfahrtgesellschaft Schadensersatz in Bezug auf aufgegebenes Gepäck zu verlangen.

14.1.5 Wenn die den Flug tatsächlich durchführende Luftfahrtgesellschaft nicht mit der vertraglichen Luftfahrtgesellschaft identisch ist, hat der Fluggast das Recht, eine Beschwerde einzureichen oder Schadenersatzansprüche gegen beide geltend zu machen. Wenn der Name oder Code (Code-Sharing) einer Luftfahrtgesellschaft auf dem Flugschein angegeben ist, ist diese Luftfahrtgesellschaft die vertragliche Luftfahrtgesellschaft.

14.1.6 Wir haften nicht für Schäden, die sich aus unserer Einhaltung geltender Gesetze oder behördlicher Vorschriften und Regelungen oder aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften durch Sie ergeben.


14.1.7 Unsere Haftung übersteigt nicht die Höhe des nachgewiesenen direkten Schadens und, soweit gesetzlich zulässig, Sie stimmen zu, dass wir in keiner Weise für indirekte, Folge- oder andere Formen von nicht entschädigungspflichtigen Schäden haftbar gemacht werden.

14.1.8 Wir sind nicht verantwortlich für Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen, einschließlich Tod, die auf Ihr Alter, Ihren geistigen oder Ihren körperlichen Zustand zurückzuführen sind, oder für die Verschlechterung dieses Zustands, es sei denn, dieser Zustand oder diese Verschlechterung ist die Folge eines Unfalls an Bord des Flugzeugs.

14.1.9 Jeder Ausschluss oder jede Beschränkung der uns obliegenden Haftung gilt gleichermaßen auch für und zugunsten unserer Vertreter, Bediensteten und Repräsentanten und jeder Person, deren Flugzeug von uns eingesetzt wird, sowie aller Vertreter, Bediensteten und Repräsentanten dieser Person. Der Gesamtbetrag, der von uns und diesen Vertretern, Bediensteten, Repräsentanten und Personen eingefordert werden kann, darf den Betrag unserer Haftungshöchstgrenze nicht überschreiten. 

14.1.10 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, wird durch nichts in diesem Dokument auf einen Ausschluss oder eine Einschränkung der Haftung von Luxair gemäß dem Abkommen oder den geltenden Gesetzen verzichtet. 

 

14.2 Entschädigung im Falle von Tod oder Verletzung

14.2.1 Für die Haftung bei Verletzung oder Tod von Fluggästen gibt es keine finanziellen Beschränkungen. Für Schäden bis zu 128 821 SZR kann die Luftfahrtgesellschaft keine Schadenersatzansprüche anfechten. Über den Betrag hinaus kann sich die Luftfahrtgesellschaft gegen einen Anspruch verteidigen, indem sie nachweist, dass sie oder ihre Bediensteten oder Vertreter nicht fahrlässig gehandelt haben oder anderweitig schuldig waren.

14.2.2 Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, muss die Luftfahrtgesellschaft innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung des Entschädigungsberechtigten eine Vorauszahlung leisten, um den unmittelbaren wirtschaftlichen Bedarf zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorauszahlung nicht weniger als 16.000 SZR.

Eine Vorauszahlung stellt keine Anerkennung der Haftung dar und kann mit allen nachfolgenden Beträgen verrechnet werden, die aufgrund unserer Haftung gezahlt wurden, ist jedoch nicht rückzahlbar, außer:

 

  1. In Fällen, in denen wir nachweisen, dass der Schaden durch die Fahrlässigkeit des verletzten oder verstorbenen Fluggastes verursacht wurde oder dazu beigetragen hat; oder

  2. In Fällen, in denen später nachgewiesen wird, dass die Person, die die Vorauszahlung erhalten hat, den Schaden fahrlässig verursacht oder mitverursacht hat oder nicht entschädigungsberechtigt war.


14.3 Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäckstücken

14.3.1 Gemäß Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens haftet die Luftfahrtgesellschaft für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Gepäck verursacht werden, unter der Bedingung, dass das den Verlust oder die Beschädigung verursachende Ereignis an Bord des Flugzeugs oder während eines Zeitraums, in dem die Luftfahrtgesellschaft das aufgegebene Gepäck in Obhut hatte, eingetreten ist.

 

Die Luftfahrtgesellschaft haftet nicht für Gepäckschäden, wenn diese auf die Beschaffenheit oder einen diesem innewohnenden Mangel, die Qualität oder den Zustand des Gepäcks zurückzuführen sind. Wenn Gepäck oder darin enthaltene Gegenstände einer anderen Person oder der Luftfahrtgesellschaft Schaden zufügen, hat der Fluggast der Luftfahrtgesellschaft alle erlittenen Verluste und daraus resultierenden Kosten zu ersetzen.

 

Die Haftung der Luftfahrtgesellschaft bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck ist auf 1288 SZR pro Fluggast beschränkt. Wurde gemäß Artikel 14.3.2 ein höherer Wert angegeben, ist die Haftung der Luftfahrtgesellschaft auf den angegebenen Wert beschränkt, es sei denn, die Luftfahrtgesellschaft kann nachweisen, dass der angegebene Wert höher ist als der tatsächliche Anspruch des Fluggastes zum Zeitpunkt der Ausgabe.

 

Für nicht aufgegebenes Gepäck, das an Bord erlaubt ist, haftet die Luftfahrtgesellschaft nur im Falle eines nachgewiesenen Fehlers der Luftfahrtgesellschaft, ihrer Bediensteten oder Vertreter.


14.3.2 Ein Fluggast kann eine höhere Haftungsgrenze in Anspruch nehmen, indem er spätestens beim Check-in eine spezielle Erklärung abgibt und einen Zuschlag zahlt. 

14.3.3 Bei Beschädigung, Verlust oder Zerstörung des Gepäcks muss der Fluggast so schnell wie möglich eine schriftliche Beschwerde an Luxair richten. Im Falle von Schäden an aufgegebenem Gepäck muss der Fluggast innerhalb von 7 Tagen und im Falle einer Verspätung innerhalb von 21 Tagen, in beiden Fällen ab dem Datum, an dem das Gepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt wurde, eine schriftliche Beschwerde einreichen.

14.3.4 Luxair haftet nicht für Schäden am Gepäck eines Fluggastes, die durch im Gepäck des Fluggastes enthaltene Gegenstände verursacht werden, es sei denn, Luxair hat diese Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten verursacht.

 

14.4 Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen und Gepäck

14.4.1 Im Falle einer Verspätung bei der Beförderung des Fluggastes haftet Luxair für den Schaden, es sei denn, Luxair hat alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden ergriffen oder es war unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Neben der Entschädigung für Verspätungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hängt die Höhe der Entschädigung von dem Schaden ab, den der Fluggast bis zu einem durch das Montrealer Übereinkommen festgelegten Höchstbetrag von 5346 SZR nachgewiesen hat.

14.4.2 Im Falle einer Verspätung bei der Beförderung von Gepäck haftet Luxair für Schäden, es sei denn, Luxair hat alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen oder es war unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung ist auf 1288 SZR begrenzt.

 

14.4.3 Hat der Geschädigte zur Verursachung des entstandenen Schadens beigetragen, wird die Höhe des Schadensersatzanspruchs im Verhältnis zum Mitverschulden des Geschädigten gekürzt. Insbesondere ist der Geschädigte verpflichtet, den Entschädigungsbetrag, der durch auf dem Verlust oder der verspäteten Beförderung seines Gepäcks beruht, nicht durch unangemessene Ersatzbeschaffungen zu erhöhen.

14.5 Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchung

14.5.1 Im Falle einer Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchung verfährt Luxair gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Informationen können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden bzw. sind auf unserer Website zu finden.

14.5.2 Bei der Zuweisung der für einen überbuchten Flug verfügbaren Plätze werden unbegleitete Minderjährige, kranke und behinderte Menschen bevorzugt berücksichtigt.

14.5.3 Wenn es absehbar ist, dass einigen Fluggästen das Recht auf die Beförderung verweigert werden muss, werden wir im Voraus versuchen, Fluggäste zu finden, die sich bereit erklären, freiwillig auf einen Antritt der Reise zu verzichten.

 

Artikel 15: Fristen für Ansprüche und Klagen

 

15.1 Anzeige von Ansprüchen

 

Die Annahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins ohne Beanstandung ist ein ausreichender Beweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgegeben wurde, sofern Sie nichts Gegenteiliges nachweisen. Wenn Sie einen Anspruch oder eine Klage wegen Schäden an aufgegebenem Gepäck geltend machen oder einreichen möchten, müssen Sie uns dies unverzüglich nach Feststellung des Schadens, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt des Gepäcks mitteilen. Wenn Sie einen Anspruch oder eine Klage wegen Verspätung von aufgegebenem Gepäck geltend machen oder einreichen möchten, müssen Sie uns dies innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach dem Datum, an dem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, mitteilen. Jede Mitteilung dieser Art muss schriftlich erfolgen.

 

15.2 Klageausschlussfrist

 

Jeglicher Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn die Klage nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Ankunft am Zielort, dem Tag, an dem das Flugzeug ankommen sollte, oder dem Tag, an dem die Beförderung eingestellt wurde, erhoben wird. Alle anderen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit Fluggastrechten, die der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 unterliegen, werden in Übereinstimmung mit nationalem Recht begrenzt.

 

Artikel 16: Sonstige Bestimmungen

 

Die Beförderung erfolgt in Übereinstimmung mit bestimmten Vorschriften und Bedingungen, die für Luxair gelten oder von Luxair übernommen wurden. Diese Vorschriften und Bedingungen, die sich von Zeit zu Zeit ändern können, betreffen unter anderem die Beförderung von unbegleiteten Minderjährigen, Schwangeren und kranken Fluggästen, Einschränkungen bei der Verwendung von elektronischen Geräten und Gegenständen. Die diesbezüglichen Vorschriften und Bedingungen sind bei Luxair auf Anfrage erhältlich.

 

Artikel 17: Anzeige von Beschwerden

17.1. Nationale Kontrollstellen
Eine Liste der zuständigen Behörden, die für die Wahrung der gesetzlichen Rechte der Fluggäste zuständig sind, finden Sie unter folgendem Weblink:

 

https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/passenger-rights/national-enforcement-bodies-neb_en

 

17.2. Online Dispute Resolution (ODR) Platform
Die Europäische Kommission bietet außerdem eine Plattform für die Online-Streitbeilegung (Online Dispute Resolution, ODR), die zur Lösung von Beschwerden genutzt werden kann.

 

Die Plattform finden Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

17.3. Alternative dispute resolution (ADR)

 

17.3.1. Nur für Deutschland steht dem Fluggast auch die folgende Schlichtungsstelle zur Verfügung:

 

Bundesamt für Justiz

Schlichtungsstelle Luftverkehr

Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn

Postanschrift: 53094 Bonn

Telefon: +49 228 99 410-6120

E-Mail: luftverkehr@bfj.bund.de

 

17.3.2. Nur in Spanien, gemäß den Bestimmungen der Verordnung TMA/201/2022 vom 14. März, die das Verfahren zur alternativen Streitbeilegung für Luftverkehrsnutzer über die in der Europäischen Union anerkannten Rechte im Bereich der Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen im Falle der Nichtbeförderung regelt, Annullierung oder großer Verspätung sowie in Bezug auf die Rechte von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität ("die Verordnung") und in Bezug auf Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, informieren wir Sie in den folgenden Punkten über die Rechte, die diese Verordnung zugunsten der Fahrgäste festlegt.

 

Die Verordnung regelt ein alternatives Streitbeilegungsverfahren, das es den Fluggästen ermöglicht, sich kostenlos an die spanische Agentur für Flugsicherheit ("AESA", www.seguridadaerea.gob.es) zu wenden. Das Recht des Fluggastes, ein von der Fluggesellschaft oder dem Flughafenbetreiber akzeptiertes außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein Verbraucherschlichtungsverfahren oder ein Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Beschwerden und Ansprüchen in Bezug auf Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugänglichkeit aufgrund einer Behinderung, bleibt hiervon unberührt. Zu diesem Zweck informieren wir Sie, dass unser Unternehmen ist NICHT Mitglied eines Verbraucherschlichtungssystems oder eines Schlichtungssystems zur Beilegung von Beschwerden und Ansprüchen in Bezug auf Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugänglichkeit aufgrund einer Behinderung.

 

Bevor Sie das in der Verordnung vorgesehene alternative Streitbeilegungsverfahren vor der AESA einleiten, müssen Sie eine vorherige Beschwerde bei unserem Unternehmen einreichen. Die AESA stellt den Fluggästen auf ihrer Website www.seguridadaerea.gob.es ein Musterformular für vorherige Beschwerden zur Verfügung, das Sie auch an dieser Stelle unserer Website und bei unserem Kundendienst, einschließlich unserer Verkaufs- und Kundendienstschalter an den Flughäfen in Spanien, an denen wir tätig sind, erhalten können.

 

4. Sie können dieses Beschwerdeformular über den Bereich "Kontaktieren Sie uns" auf unserer Website an unsere Fluggesellschaft senden. Sie müssen die Unterlagen vorlegen, die Sie für die Geltendmachung Ihrer Rechte angebracht halten. Diese Unterlagen müssen bei Minderjährigen einen Nachweis über das Sorgerecht für den Minderjährigen enthalten, es sei denn, die Beschwerde wird von derjenigen Person eingereicht, die die Beförderung für den Minderjährigen in Auftrag gegeben hat. Sie haben ab dem Tag, an dem sich der Vorfall ereignet hat, fünf Jahre Zeit, um diese vorherige Beschwerde einzureichen.

 

In den folgenden Fällen können Sie sich an die AESA als akkreditierte Stelle für alternative Streitbeilegung im Luftverkehr wenden, um den Streitfall zu lösen:
- wenn die Lösung der vorherigen Beschwerde für Sie nicht völlig zufriedenstellend ist, oder
- innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat ab dem Datum der Einreichung der vorherigen Beschwerde, wenn die Beschwerde von uns nicht beantwortet wurde. 

 

Die Beschwerde bei der AESA muss innerhalb eines Jahres nach der Einreichung der vorherigen Beschwerde eingereicht werden. Die Nichteinhaltung dieser Frist hat zur Folge, dass die Beschwerde bei der AESA unzulässig ist. 

 

Die Entscheidung der AESA über Ihre Beschwerde ist für uns bindend, unbeschadet unserer Rechte, sie vor der zuständigen Gerichtsbarkeit anzufechten. Die Entscheidung der AESA ist für die Fluggäste nicht bindend, die in jedem Fall zivilrechtlich gegen uns vorgehen können.

 

Artikel 18: Überschriften

 

Die Überschriften der einzelnen Artikel dieser Beförderungsbedingungen dienen nur der Übersichtlichkeit und sind nicht zur Auslegung des Wortlauts zu verwenden.

 

Artikel 19: Auslegung

 

Im Falle eines Widerspruchs zwischen den verschiedenen Versionen unserer Beförderungsbedingungen hat die englische Version der Beförderungsbedingungen gegenüber den anderen Versionen Vorrang.